Am 5. Juni 2003 machten die Eheleute H. ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau anhängig. Mit Verfügung vom 20. August 2003 wies das Ausländeramt das Gesuch des Ehemannes um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung wurde angeführt, es handle sich bei der Ehe zwischen dem Gesuchsteller und C. um eine Scheinehe. B./ Gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhob der Betroffene durch seinen Rechtsvertreter Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 9. Februar 2004 abgewiesen wurde.