{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-33_2004-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4478&type=1563347022&cHash=406806791f79a9ebe7d485d4f1758003", "Checksum": "3ef003908e185aad07ad6d834b4b3377"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 1 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Eingehen einer Scheinehe bei der Heirat eines Staatsangehörigen aus Serbien-Montenegro und einer Schweizerin bejaht und Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten als rechtmässig qaulifiziert (Verwaltungsgericht, B 2004/33)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:55", "Checksum": "63506d207ec982f09991974b49c3ee58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 1 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Eingehen einer Scheinehe bei der Heirat eines Staatsangehörigen aus Serbien-Montenegro und einer Schweizerin bejaht und Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten als rechtmässig qaulifiziert (Verwaltungsgericht, B 2004/33).\n\nbb) Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben am 5. Juni 2003 ein gemeinsames\nScheidungsbegehren anhängig gemacht. Beide Ehegatten leben mit ihren neuen\nLebenspartnern zusammen. Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, er wolle seine\nFreundin heiraten. Somit kann aus der formal noch bestehenden Ehe nichts zugunsten\neiner Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Der\nEntscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt daher im Ermessen\nder Vorinstanz.\n\ncc) Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus (Art. 61 Abs. 1 und 2\nVRP). Im Streitfall kann somit nur geprüft werden, ob die Verwaltung ihr Ermessen\nüberschritten oder missbraucht hat und damit rechtswidrig handelte, als sie die\nVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte. Das Verwaltungsgericht hat den\nErmessensspielraum der Verwaltung zu respektieren, wenn diese bei ihrem Entscheid\nvon sachlichen und vernünftigen Überlegungen ausging, die im Einklang mit Sinn und\nZweck des Gesetzes stehen (GVP 1999 Nr. 9 und 1998 Nr. 71).\n\ndd) Nach Ziff. 654 der Weisungen des Bundesamts für Zuwanderung, Integration und\nAuswanderung vom Februar 2003 kann die Aufenthaltsbewilligung eines ausländischen\nEhegatten nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden, namentlich\num Härtefälle zu vermeiden. Massgebend sind die Dauer der Anwesenheit, persönliche\nBeziehungen zur Schweiz, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, die berufliche\nSituation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, das persönliche Verhalten und der\nIntegrationsgrad. Zu berücksichtigen sind sodann die Umstände, die zur Auflösung der\nehelichen Gemeinschaft geführt haben.\n\nDer Beschwerdeführer hält sich erst seit knapp zwei Jahren in der Schweiz auf. Eine\nweitgehende Integration konnte daher aufgrund des relativ kurzen Aufenthalts in der\nSchweiz noch nicht erfolgen. Ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, er\nspreche recht ordentlich deutsch, kann offen bleiben. Jedenfalls wurde für die\nBefragung ein Dolmetscher beigezogen. Der Beschwerdeführer arbeitet als Mitarbeiter\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nin einem Reinigungsunternehmen. Im Hinblick auf die Wirtschafts- und\nArbeitsmarktlage bestehen daher keine Gründe, welche eine Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung nahelegen. Im übrigen hat der Beschwerdeführer keine\nfamiliären Verpflichtungen gegenüber Personen, die in der Schweiz leben. Eine\nRückkehr nach Montenegro ist nach einem Aufenthalt von knapp zwei Jahren in der\nSchweiz aufgrund der konkreten Umstände nicht mit überdurchschnittlichen\nSchwierigkeiten verbunden.\n\nee) Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, bei denen nach kurzem\nAufenthalt in der Schweiz die familiären Voraussetzungen für die Erteilung der\nAufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (VerwGE vom 16. März\n2004 i.S. H.J. mit Hinweis auf VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. N.O. und vom 20.\nAugust 2002 i.S. D.S.). Die Verordnung des Bundesrates über die Begrenzung der Zahl\nder Ausländer (SR 823.21) bezweckt nach Art. 1 lit. a ein ausgewogenes Verhältnis\nzwischen dem Bestand der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung.\nWie der Name der Verordnung zum Ausdruck bringt, verlangt dies angesichts des\nständigen Ansteigens des Anteils der ausländischen Wohnbevölkerung eine restriktive\nPraxis bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen.\n\nf) Zusammenfassend ergibt sich, dass in der Verweigerung der Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung keine Rechtsverletzung erblickt werden kann. Der\nBeschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, dass er rechtsungleich behandelt und\ndiskriminiert wurde. Die Ungleichbehandlung von Ausländern aus Staaten der EU und\nDrittstaaten stellt keine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 BV dar. Diese\nunterschiedliche Behandlung ist vom Bundesrecht ausdrücklich vorgeschrieben.\nAbwegig ist ausserdem das Argument, der Staat verlange einerseits von ihm\nZahlungen und Unterstützungen für seine Ehefrau und zeihe ihn andererseits der\nScheinehe, was krass widersprüchlich und ein Verstoss gegen Treu und Glauben sei.\nDer Beschwerdeführer blieb den Nachweis schuldig, dass er für Leistungen zugunsten\nseiner Ehefrau ins Recht gefasst wurde. Im übrigen fallen die Wirkungen der Heirat mit\nder Qualifikation einer Ehe als Scheinehe nicht ohne weiteres dahin.\n\n3./ Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS\n941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der\nBeschwerdeführer unter Verrechnung mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt\n\nDr. Peter Kreis, 9001 St. Gallen)\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n"}