{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-33_2004-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4478&type=1563347022&cHash=406806791f79a9ebe7d485d4f1758003", "Checksum": "3ef003908e185aad07ad6d834b4b3377"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 1 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Eingehen einer Scheinehe bei der Heirat eines Staatsangehörigen aus Serbien-Montenegro und einer Schweizerin bejaht und Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten als rechtmässig qaulifiziert (Verwaltungsgericht, B 2004/33)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:55", "Checksum": "63506d207ec982f09991974b49c3ee58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 1 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Eingehen einer Scheinehe bei der Heirat eines Staatsangehörigen aus Serbien-Montenegro und einer Schweizerin bejaht und Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten als rechtmässig qaulifiziert (Verwaltungsgericht, B 2004/33).\n\nDiese Aussagen bilden gewichtige Indizien für eine Scheinehe. Die Ehefrau war\nverschuldet, und seitens des Ehegatten wurden ihr finanzielle Leistungen zugesichert.\nDer Beschwerdeführer und seine Ehefrau hielten übereinstimmend fest, dass die Tante\ndes Beschwerdeführers die Flugreise der Ehefrau nach Montenegro bezahlt habe.\nDemgegenüber bestritt die Tante, den Flug bezahlt zu haben, was angesichts der\nübereinstimmenden gegenteiligen Aussage der Eheleute nicht glaubhaft erscheint.\nSomit ist davon auszugehen, dass konkrete Leistungen seitens der Familie des\nEhemannes erbracht wurden. Auch wurden gegen die Ehefrau nach eigenen Angaben\nDrohungen geäussert, falls sie entsprechende Aussagen bei den Behörden machen\nwürde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, können die Aussagen der Ehefrau\ngesamthaft als glaubwürdig betrachtet werden. Zum Zeitpunkt der Befragung durch\ndas Ausländeramt war das gemeinsame Begehren auf Scheidung der Ehe anhängig.\nDa das Begehren gemeinsam gestellt wurde, wurde der Scheidung von seiten des\nEhemannes in jenem Zeitpunkt kein Widerstand entgegengesetzt. Die Ehefrau hatte\nsomit keine Veranlassung, unwahre und belastende Aussagen zu machen, die ihrem\nEhemann in bezug auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nachteilig waren.\n\ncc) Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Oktober/\nNovember 2001 kennenlernten. Die Heirat fand am 10. Januar 2002 in Montenegro\nstatt. In der sehr kurzen Bekanntschaftszeit vor der Ehe liegt nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Indiz für eine Scheinehe (BGE 122 II 295).\nDaran ändert der Umstand nichts, dass nicht sämtliche Ehen, die nach kurzer\nBekanntschaftszeit geschlossen werden, als Scheinehen gelten.\n\ndd) Fest steht weiter, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers rund einen Monat nach\nder Hochzeit von ihrem derzeitigen Lebenspartner schwanger wurde. Auch dies bildet\nein gewichtiges Indiz, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Claudia\nLedermann nicht mit der Absicht geschlossen wurde, eine Lebensgemeinschaft\neinzugehen. Ebenfalls bildet der Umstand, dass die Eheleute nach der Einreise des\nEhemannes in die Schweiz lediglich rund einen Monat zusammenlebten, ein Indiz für\nden fehlenden Willen zum Eingehen einer Lebensgemeinschaft.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nee) Unbestritten ist ausserdem, dass die Verwandten der Ehefrau mit Ausnahme ihrer\nSchwester nicht über die Heirat orientiert wurden. Dies bedeutet, dass die Ehe\ngegenüber den Verwandten verheimlicht werden sollte, was wiederum ein Indiz für das\nVorliegen einer Scheinehe ist.\n\nff) Aus dem Fehlen eines grossen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten lässt\nsich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Ein grosser Altersunterschied\nwäre ein weiteres Indiz für eine Scheinehe; das Fehlen eines solchen entkräftet jedoch\ndie übrigen Indizien nicht.\n\ngg) Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass keine\nfehlerhafte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz angenommen werden kann und\ndiese vielmehr zu Recht davon ausgegangen ist, die Ehe des Beschwerdeführers mit C.\nsei eine Scheinehe. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen\nEntscheid verwiesen werden (Erw. 3, S. 3 - 7). Der Beschwerdeführer macht zwar\ngeltend, aus seiner Sicht sei der Wille zum Eingehen einer Lebensgemeinschaft echt\ngewesen. Diese Beteuerung ist aber nicht glaubhaft. Es fällt nämlich auf, dass er sich in\nden Befragungen bei der Polizei und beim Ausländeramt sehr teilnahmslos zum\nVerhalten seiner Ehefrau äusserte und den Umstand, dass diese wenige Wochen nach\nder Heirat von einem anderen Mann schwanger wurde und er bei der Einreise in die\nSchweiz davon erfuhr, in einer auffallend teilnahmslosen Art und Weise schilderte.\nDieses Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer das Eingehen der Ehe offenbar als\neine Art geschäftsmässigen Vorgang betrachtete und im Lichte der gesamten\nUmstände davon ausgegangen werden kann, dass die Absicht zum Eingehen einer\nechten Lebensgemeinschaft auch bei ihm gefehlt hat.\n\ne) Selbst wenn das Vorliegen einer Scheinehe verneint würde, kann die Verweigerung\nder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht als rechtswidrig qualifiziert werden.\n\naa) Auch wenn eine Ehe nicht nur zum Schein eingegangen worden wäre, heisst dies\nnicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der\nweiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist insbesondere, ob sich die\nBerufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 128 II\n151 mit Hinweis). Rechtsmissbrauch liegt wie erwähnt vor, wenn sich der Ausländer in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinem fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell und\nohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft\nbesteht (BGE 128 II 151 mit Hinweis auf BGE 127 II 56, 123 II 50 f.).\n\n"}