{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-33_2004-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4478&type=1563347022&cHash=406806791f79a9ebe7d485d4f1758003", "Checksum": "3ef003908e185aad07ad6d834b4b3377"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 1 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). 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Eingehen einer Scheinehe bei der Heirat eines Staatsangehörigen aus Serbien-Montenegro und einer Schweizerin bejaht und Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten als rechtmässig qaulifiziert (Verwaltungsgericht, B 2004/33).\n\nFest steht, dass dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben der Erwerb der\nschweizerischen Aufenthaltsbewilligung im Zusammenhang mit der Heirat willkommen\nwar und dass er auch beabsichtigte und damit rechnete, mit seiner Ehefrau nach Erhalt\nder Einreisebewilligung in der Schweiz zu leben. Unbestritten und vom\nBeschwerdeführer als Binsenwahrheit bezeichnet wird sodann die Feststellung der\nVorinstanz, seine Situation habe sich durch die Heirat mit einer Schweizerin erheblich\nverbessert. Im weiteren steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nur durch Heirat mit\neiner Schweizerin oder einer Niedergelassenen eine Aufenthaltsbewilligung verschaffen\nkonnte. Diese Tatsachen durfte die Vorinstanz im Einklang mit der Rechtsprechung des\nBundesgerichts als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe werten.\n\nInwiefern die Heirat aufgrund der konkreten wirtschaftlichen und finanziellen Situation\ndes Beschwerdeführers gegenüber einem Verbleib in der Heimat vorteilhaft war, kann\nletztlich offen bleiben. Namentlich sind auch keine weiteren Abklärungen über die\nkonkrete berufliche und persönliche Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu\ntreffen. Es ist auch nicht von erheblicher Bedeutung, ob der Beschwerdeführer im\nHeimatstaat mit seiner Ausbildung weiterhin ein genügendes Auskommen gefunden\nhätte. Immerhin ist festzuhalten, dass auch eine gute Ausbildung keine Gewähr bietet,\nin einem Land mit relativ hoher Arbeitslosenrate eine Anstellung zu finden. Jedenfalls\nist die Annahme der Vorinstanz nicht zu beanstanden, es sei für den Beschwerdeführer\npraktisch ausgeschlossen gewesen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, wenn er\nnicht eine in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Person geheiratet hätte.\n\nbb) Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe bildet die Befragung der\nEhefrau. Diese hielt fest, eine in der Schweiz wohnhafte Tante des Beschwerdeführers\nhabe sie mit diesem bekannt gemacht. Die Tante habe sie ersucht, den\nBeschwerdeführer zu heiraten. Die Ehefrau bejahte die Frage des polizeilichen\nSachbearbeiters, ob es um eine Scheinehe gegangen sei, und hielt fest, es sei eine\nZweckehe gewesen. Ihrem Ehemann sei es egal gewesen, dass sie einen anderen\nLebenspartner habe. Sie hielt weiter fest, die Tante des Beschwerdeführers habe ihr\ngesagt, sie würde ihre Schulden von ungefähr Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- decken\nund ihr die Autoprüfung bezahlen. Auf die Frage, wer die Idee zur Heirat gehabt habe,\nantwortete die Ehefrau, es sei für sie eine Notsituation gewesen; sie habe gedacht, es\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwürde so einfach gehen. Die Tante des Beschwerdeführers sei auf die Idee gekommen\nund habe sie gefragt, ob sie das machen würde.\n\nDen Ort der Trauung konnte die Ehefrau nicht nennen. Weiter hielt sie fest, ihre Eltern\nund Verwandten hätten nichts von der Heirat gewusst; ausschliesslich ihre Schwester\nhabe von der Scheinehe Kenntnis gehabt. Ihr Ehegatte habe nie persönlichen Kontakt\nzu ihren Verwandten gehabt. Die Frage, ob sie ihren Ehemann geheiratet habe, damit\ner eine Aufenthaltsbewilligung bekomme, bejahte die Ehefrau und hielt fest, es habe\nkeine anderen Gründe gegeben. Für sie persönlich sei die Schuldentilgung der\nHauptgrund gewesen. Weiter hielt sie fest, sie und ihr Ehemann hätten die Freizeit nicht\nzusammen verbracht. Sie seien nur einmal für ein Abendessen im Ausgang gewesen.\nSie habe die Absicht, sich scheiden zu lassen. Abschliessend bestätigte sie, die Tante\ndes Beschwerdeführers habe einen Teil ihrer Schulden bezahlt. Sie habe die\nEinzahlungsscheine genommen und dann die Rechnungen bezahlt. Sie gehe davon\naus, dass die Rechnungen bezahlt worden seien. Sie habe ihren Ehemann nicht\nwirklich geliebt. Er sei sicher sympathisch, aber es sei nicht ihr Typ.\n\nDie Tante des Beschwerdeführers bestätigte, dass sie Schulden der Ehefrau bezahlt\nhabe. Dies sei jedoch nur deshalb erfolgt, damit der Beschwerdeführer eine\nAufenthaltsbewilligung bekomme. Sie habe der Ehefrau für drei Monate den\nWohnungszins bezahlt. Hätte sie dies nicht gemacht, hätte der Beschwerdeführer keine\nAufenthaltsbewilligung erhalten.\n\nGegenüber dem Ausländeramt bestätigte die Ehefrau, dass sie den Beschwerdeführer\nam 10. Januar 2002 in dessen Heimatstaat geheiratet habe und Mitte Februar 2002 von\nihrem derzeitigen Lebenspartner schwanger geworden sei. Weiter führte sie aus, es sei\nihr versprochen worden, dass ihr etwas entgegengekommen werde. Nicht gerade eine\nAbfindung, doch wenn sie irgendwann finanzielle Schwierigkeiten habe, würde sie\nunterstützt. Sie habe damals gegenüber der Polizei eine gewisse Summe an Schulden\ngenannt, die ihr bezahlt worden sei. Soviel sie wisse, sei jedoch nichts bezahlt worden.\nDie Freundin des Beschwerdeführers habe ihr gesagt, es gäbe Probleme für ihre\nkünftige Beziehung, wenn sie eine Aussage mache, gegen Geld geheiratet zu haben.\nWas sie bei der Polizei gesagt habe, entspreche alles der Wahrheit. Sie habe nur ganz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkurz, vielleicht einen Monat, mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Sie habe nie\nsexuelle Kontakte mit ihm gehabt.\n\n"}