{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-33_2004-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4478&type=1563347022&cHash=406806791f79a9ebe7d485d4f1758003", "Checksum": "3ef003908e185aad07ad6d834b4b3377"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 1 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Eingehen einer Scheinehe bei der Heirat eines Staatsangehörigen aus Serbien-Montenegro und einer Schweizerin bejaht und Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten als rechtmässig qaulifiziert (Verwaltungsgericht, B 2004/33)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:55", "Checksum": "63506d207ec982f09991974b49c3ee58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 1 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Eingehen einer Scheinehe bei der Heirat eines Staatsangehörigen aus Serbien-Montenegro und einer Schweizerin bejaht und Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten als rechtmässig qaulifiziert (Verwaltungsgericht, B 2004/33).\n\ngenügt es freilich nicht, dass die Ehe abgeschlossen wurde, um dem ausländischen\nEhegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; erforderlich ist vielmehr, dass\ndie eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war; auf die Motive der Heirat kommt\nes mit anderen Worten nicht an, sofern der Wille vorhanden ist, eine\nLebensgemeinschaft zu begründen (BGE 128 II 1 E. 1b und BGE 121 II 102). Auch\nwenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht\nzwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren\nEntwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist in diesem Fall, ob sich die Berufung\nauf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 128 II 151 mit\nHinweis auf BGE 127 II 56 mit Hinweisen). Sodann verwirkt der Rechtsanspruch auf\nAufenthalt, wenn eine formelle Ehe nur deshalb aufrecht erhalten wird, damit dem\nausländischen Ehegatten das Recht auf Verbleib in der Schweiz nicht entzogen wird\n(BGE 121 II 97 ff.). Wenn sich ein Ausländer im Verfahren um Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne\nAussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht,\nhandelt er rechtsmissbräuchlich. Liegen klare Hinweise vor, dass die Führung der\nLebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist, kann es\nfür die ausländerrechtliche Würdigung keine Rolle spielen, dass der ausländische\nEhegatte, der sich vor Ablauf der Vierjahresfrist des Getrenntlebens nach Art. 114 ZGB\nder Scheidungsklage des schweizerischen Ehegatten widersetzt, sich damit\nzivilrechtlich nicht rechtsmissbräuchlich verhält (BGE 128 II 151 f.).\n\nb) Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG erlischt die Aufenthaltsbewilligung mit dem Ablauf der\nBewilligungsfrist. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung\nwiderrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches\nVerschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Als \"erschlichen\" und damit als\nWiderrufsgrund gelten dabei auch Scheinehen (Spescha/ Sträuli, Handkommentar zum\nAusländerrecht, Zürich 2001, S. 42). Ist beim Vorliegen bestimmter Umstände ein\nWiderruf der Aufenthaltsbewilligung zulässig, so ist umso mehr auch die Verweigerung\nvon deren Verlängerung gerechtfertigt (vgl. GVP 1998 Nr. 22 und 1996 Nr. 9).\n\nc) Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den\nNachweis einer sogenannten Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe umschrieben. Es\nerwog, der Nachweis, dass die Ehe nur (noch) der Umgehung der Vorschriften über\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufenthalt und Niederlassung der Ausländer und nicht der Begründung einer\nLebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur\ndurch Indizien geführt werden (BGE 128 II 152 mit Hinweis auf BGE 127 II 57). Solche\nIndizien seien etwa darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht\nhabe, weil er ohne die Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder ihm diese\nnicht verlängert worden wäre. Sodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der\nBekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie\naufgenommen hätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen.\nUmgekehrt könne aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts\nintimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche\nLebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur\nvorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf\nLiteratur und Judikatur). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf\neine Scheinehe deuten, so dürfe nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden\nAnhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende bzw. bestandene Ehe als\nrechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 49 ff.).\n\nBei der Würdigung der Indizien ist sodann zu berücksichtigen, dass diese gesamthaft\nzu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzelner Umstände, welche für sich allein den Bestand\neiner Ehe nicht in Frage zu stellen vermöchten, kann gesamthaft die Schlussfolgerung\nrechtfertigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer echten\nLebensgemeinschaft bestand (VerwGE vom 22. Mai 2003 i.S. M.S. und vom 6. Juli\n2000 i.S. G.H.).\n\nd) Im folgenden ist somit zu prüfen, ob Vorinstanz und Ausländeramt zu Recht davon\nausgegangen sind, es handle sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit C. um eine\nScheinehe.\n\naa) Die Vorinstanz erwog, es wäre für den Beschwerdeführer als Angehöriger eines\nNicht-EU-Landes praktisch unmöglich gewesen, ausser durch Eheschluss eine\nAufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Der Beschwerdeführer\nwendet dagegen ein, es gehe nicht an, derart einfach und kurzschlüssig zu\nargumentieren. Dies würde bedeuten, dass auf Verdacht hin gleich alle Heiratswilligen\naus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Ländern der Scheinehe geziehen werden müssten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}