{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-33_2004-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4478&type=1563347022&cHash=406806791f79a9ebe7d485d4f1758003", "Checksum": "3ef003908e185aad07ad6d834b4b3377"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 1 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Eingehen einer Scheinehe bei der Heirat eines Staatsangehörigen aus Serbien-Montenegro und einer Schweizerin bejaht und Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten als rechtmässig qaulifiziert (Verwaltungsgericht, B 2004/33)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:55", "Checksum": "63506d207ec982f09991974b49c3ee58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 1 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Eingehen einer Scheinehe bei der Heirat eines Staatsangehörigen aus Serbien-Montenegro und einer Schweizerin bejaht und Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten als rechtmässig qaulifiziert (Verwaltungsgericht, B 2004/33).\n\nNach Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV)\nhaben die Parteien in einem Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Im kantonalen\nVerfahrensrecht ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 15 VRP verankert. Nach\nArt. 15 Abs. 2 VRP sind Verfügungen, die erheblich belasten, nur zulässig, wenn die\nBetroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme\nhatten.\n\nZum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört unter anderem das Recht des Betroffenen,\nan Beweiserhebungen teilzunehmen oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu\näussern. Ueber unbestrittene oder notorische Tatsachen muss allerdings kein Beweis\ngeführt werden (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen,\nSt. Gallen 2003, Rz 988 f. mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Im\nvorliegenden Fall stellte die Vorinstanz fest, Serbien und Montenegro weise, wie der\nBeschwerdeführer richtig ausführe, zwar ein wirtschaftliches Wachstum aus; die\nArbeitslosenquote betrage aber 29,6 Prozent und die Inflationsrate 88,9 Prozent. Dabei\nberief sie sich auf eine Fundstelle im Internet (www.spiegel.de [Jahrbuch 2004]). Sie\nerwog weiter, die Möglichkeit, in der Schweiz zumindest das Zehnfache des\nbehaupteten, jedoch nicht bewiesenen letzten Monatslohns von Fr. 300.-- erarbeiten zu\nkönnen, sei nebst dem Vorteil des umfassenden Sozialversicherungssystems auch bei\nBerücksichtigung der unterschiedlichen Preisniveaus ein Anreiz zur Übersiedlung in die\nSchweiz, was im übrigen auch der anhaltende Einwanderungsdruck aus den\nNachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien belege.\n\nDer Umstand, dass in wirtschaftlicher Hinsicht für breite Bevölkerungsschichten ein\nerheblicher Anreiz für eine Übersiedlung aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen\nJugoslawien in die Schweiz besteht, darf als notorische Tatsache betrachtet werden.\nDasselbe gilt für die von der Vorinstanz gemachte Feststellung, dass die\nArbeitsmarktsituation für Arbeitsuchende in der Schweiz wesentlich vorteilhafter ist als\nim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Ueber solche allgemein bekannten\nTatsachen ist nach den dargelegten Grundsätzen kein Beweisverfahren durchzuführen.\nEs stellt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz in der\nBegründung des angefochtenen Entscheids einen Hinweis zur Fundstelle von\nallgemeinen wirtschaftlichen Eckdaten macht, ohne den Beschwerdeführer zuvor zur\nStellungnahme einzuladen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder vorinstanzlichen Vernehmlassung und die dort zitierte Literatur verwiesen werden.\nBesteht für die besagten Sachumstände keine Orientierungspflicht, so liegt auch kein\nzwingender Grund vor, die Vorinstanz zur Edition entsprechender Akten zu verpflichten\nund diese dem Beschwerdeführer zuzustellen.\n\n3./ Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer\n(SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der\ngesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen\nüber die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Die Aufenthaltsbewilligung ist\nstets befristet (Art. 5 Abs. 1 ANAG).\n\na) Der Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung\neiner Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn er\nnahe Verwandte mit gesichertem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. In diesem Fall\nkann er sich auf den in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR\n0.101) verankerten Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen. Hinsichtlich\nausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern ist dieser Anspruch in Art. 7 Abs. 1\nANAG geregelt. Nach dieser Bestimmung hat der ausländische Ehegatte einer\nSchweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein solcher Anspruch, wenn\ndie Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und\nNiederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der\nAusländer zu umgehen. Diese Bestimmung ist dem früheren Art. 120 Ziff. 4 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt ZGB) betreffend die\nsogenannte Bürgerrechtsehe nachgebildet, welcher mit der Revision des\nBürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) vom 23. März 1990 seine Grundlage verloren hat und\naufgehoben wurde. Dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin wurde im\nrevidierten Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung eingeräumt. Da die Gefahr, diese Vorschrift könnte durch\nEingehung einer blossen Scheinehe umgangen werden, in gleicher Weise besteht wie\nim Falle des früheren Bürgerrechtserwerbs durch Heirat, wurde für solche \"Aufenthaltsbzw. Niederlassungsehen\" in Art. 7 Abs. 2 ANAG ein ähnlicher Missbrauchstatbestand\ngeschaffen, wie er in Art. 120 Ziff. 4 ZGB für die früheren Bürgerrechtsehen vorgesehen\nwar (BGE 122 II 294 mit Hinweisen). Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 ANAG\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}