{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-33_2004-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4478&type=1563347022&cHash=406806791f79a9ebe7d485d4f1758003", "Checksum": "3ef003908e185aad07ad6d834b4b3377"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 1 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Eingehen einer Scheinehe bei der Heirat eines Staatsangehörigen aus Serbien-Montenegro und einer Schweizerin bejaht und Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten als rechtmässig qaulifiziert (Verwaltungsgericht, B 2004/33)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:55", "Checksum": "63506d207ec982f09991974b49c3ee58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/33\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 1 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Eingehen einer Scheinehe bei der Heirat eines Staatsangehörigen aus Serbien-Montenegro und einer Schweizerin bejaht und Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten als rechtmässig qaulifiziert (Verwaltungsgericht, B 2004/33).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/33\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 18.05.2004\nEntscheiddatum: 18.05.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 18.05.2004\nAusländerrecht, Art. 1 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Eingehen einer Scheinehe\nbei der Heirat eines Staatsangehörigen aus Serbien-Montenegro und einer\nSchweizerin bejaht und Verweigerung der Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten als rechtmässig\nqaulifiziert (Verwaltungsgericht, B 2004/33).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nH.H.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis, Kornhausstrasse 3, Postfach 1149, 9001\nSt. Gallen,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St.\nGallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ H.H., geboren 1978, ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Er\nheiratete am 10. Januar 2002 in Bjelo Polje (Montenegro) die in St. Gallen wohnhafte\nSchweizerin C., geboren 1976. Am 29. Januar 2002 stellte diese beim Ausländeramt\ndes Kantons St. Gallen ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihren\nEhemann. Am 6. Mai 2002 ermächtigte das Ausländeramt die Schweizer Vertretung in\nBelgrad zur Ausstellung eines Visums. Am 31. Mai 2002 reiste H.H. in die Schweiz ein.\nDas Ausländeramt erteilte ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des\nFamiliennachzugs.\n\nAm 1. August 2002 verlegten die Eheleute H. ihren Wohnsitz von St. Gallen nach Abtwil\n(Gemeinde Gaiserwald). Am 21. November 2002 gebar die Ehefrau die Tochter A. In\nder Folge tätigte das Ausländeramt Ermittlungen wegen Vorliegens einer Scheinehe.\n\nAm 29. Januar 2003 focht H.H. seine Vaterschaft zum Kind seiner Ehefrau an. Mit\nEntscheid vom 2. April 2003 hiess das Bezirksgericht Gossau die Anfechtungsklage gut\nund beseitigte das durch die gesetzliche Vermutung begründete väterliche\nKindesverhältnis von H.H. zur Tochter A. seiner Ehefrau rückwirkend auf den Zeitpunkt\nvon deren Geburt.\n\nAm 5. Juni 2003 machten die Eheleute H. ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim\nKreisgericht Untertoggenburg-Gossau anhängig.\n\nMit Verfügung vom 20. August 2003 wies das Ausländeramt das Gesuch des\nEhemannes um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung wurde\nangeführt, es handle sich bei der Ehe zwischen dem Gesuchsteller und C. um eine\nScheinehe.\n\nB./ Gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhob der\nBetroffene durch seinen Rechtsvertreter Rekurs, der vom Justiz- und\nPolizeidepartement mit Entscheid vom 9. Februar 2004 abgewiesen wurde.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC./ Mit Eingaben vom 24. Februar und 5. März 2004 erhob H.H. durch seinen\nRechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der\nangefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihm der weitere Aufenthalt in\nder Schweiz zu gestatten und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventuell\nunter Bedingungen und Auflagen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Prüfung\nund Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zulasten des Staates. Der Beschwerdeführer bestreitet im\nwesentlichen, mit C. eine Scheinehe eingegangen zu sein. Auf die einzelnen Vorbringen\nwird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2004 auf Abweisung\nder Beschwerde.\n\nAm 26. März 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur\nvorinstanzlichen Vernehmlassung ein.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der\nBeschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 24. Februar und 5.\nMärz 2004 wurden rechtzeitig eingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nAbs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt und geltend\ngemacht, die Vorinstanz stütze sich in ihren Erwägungen über die angebliche\nArbeitslosenquote in Serbien und Montenegro auf Angaben, die sie dem Internet\nentnommen habe. Mit diesen Angaben sei der Beschwerdeführer nie konfrontiert\nworden. Die Vorinstanz hätte die beigezogene Veröffentlichung bzw. das beigezogene\nZahlenmaterial vor ihrem Entscheid dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme\nunterbreiten müssen. Es handle sich um eine vorenthaltene Mitwirkung bei der\nFeststellung des Sachverhalts.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}