Damit ist indessen nicht dargetan, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Ermangelung einer geeigneten Unterkunft zu einem früheren Zeitpunkt unmöglich gewesen wäre, mit ihren Kindern in R. und Umgebung in Familiengemeinschaft zu leben. Nach der Eidgenössischen Leerwohnungszählung standen in diesem Bereich (R., Mels, Pfäfers, Sargans) seit 1992 immer 4-Zimmer- Wohnungen zur Verfügung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und seine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte