Was seine persönlichen Lebensumstände anbetrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, der Verlust der Arbeitsstelle und die Kündigung der grossen Dienstwohnung habe im Jahr 1992 dazu geführt, dass die Kinder nicht bei den Eltern in der Schweiz hätten bleiben können. Die Familie hätte in der kleinen, schattigen 2-Zimmer-Wohnung leben müssen, die ihm und seiner Ehefrau noch während der Kündigungsfrist angeboten worden sei. In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie es abgelehnt habe, von ihm genannte Zeugen zu befragen, die über diese schwierigen Verhältnisse hätten Auskunft geben können.