Zutreffend ist, wie ausgeführt, dass I. und A. als Kleinkinder für kurze Zeit bei ihren Eltern in R. gelebt haben und dass sie damals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten. Bereits im Mai/Juni 1992 kehrten die Kinder indessen in die Heimat zurück. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers begründet die Tatsache, dass I. und A. vor Jahren im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen zum "Verbleib bei den Eltern" waren, indessen keinen Anspruch auf Erneuerung der Bewilligung (vgl. BGE 126 II 388; vgl. auch Uebesax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel, Genf, München 2002, Rz. 5.146 mit Hinweisen).