An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er und seine Ehefrau würden mit ihren Kindern in dauerndem Kontakt stehen, jede Minute an sie denken, und sie würden sich freuen, endlich mit ihnen zusammenleben zu können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer offensichtlich vorerst nicht die Absicht hatte, beide Kinder in die Schweiz nachfolgen zu lassen, was ebenfalls nicht dafür spricht, dass es ihm in erster Linie um das familiäre Zusammenleben der Eltern mit ihren Kindern geht.