Sodann verschafft der Familienschutz, der durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) gewährleistet ist, kein vorbehaltloses Recht auf Nachzug von Kindern, namentlich dann nicht, wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung getroffen hat, von seiner Familie getrennt in einem anderen Land zu leben (vgl. BGE 124 II 366 mit Hinweis auf BGE 122 II 385 E. 4b, 119 Ib 81 E. 4a und 118 Ib 153 E. 2b). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte