Zweck des sogenannten Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Angestrebt wird die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie. Verlangt wird ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammenwohnen werden. Nach der Rechtsprechung ist der nachträgliche Familiennachzug durch Eltern, die sich beide in der Schweiz niedergelassen haben und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte