3./ Der Beschwerdeführer beantragt, er und seine Ehefrau seien zu den Umständen zu befragen, die dazu geführt hätten, dass sie ihre Kinder im Jahr 1992 vorübergehend zu den Grosseltern hätten schicken müssen und bezüglich des Wohnungsmarktes in R. sei eine Expertise zu erstellen. Zutreffend ist, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b).