Ein pauschaler Verweis ist insbesondere auch deshalb unzulässig, weil die Kognition des Verwaltungsgerichts gegenüber jener der Rekursinstanz in der Regel eingeschränkt ist. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in vorinstanzlichen Eingaben der Beteiligten nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte (vgl. dazu Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 921 mit Hinweisen).