2./ Der Beschwerdeführer erklärt die Rekursschrift zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde und verweist bezüglich der Gründe, die dazu geführt haben, dass I. und A. in die Heimat zurückgekehrt sind, auf eine Stellungnahme an das Ausländeramt. Nach ständiger Rechtsprechung hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dass pauschal auf Eingaben an Vorinstanzen verwiesen wird, da aus ihnen nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird. Ein pauschaler Verweis ist insbesondere auch deshalb unzulässig, weil die Kognition des Verwaltungsgerichts gegenüber jener der Rekursinstanz in der Regel eingeschränkt ist.