C./ Mit Eingabe vom 23. Februar 2004 erhob D.B. gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 9. Februar 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch für I. und A. sei gutzuheissen. Die Vorinstanz schloss am 1. April 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: