c) Am 9. Februar 2004 wies das Justiz- und Polizeidepartement die Rekurse von D.B. ab. Es hielt dafür, die Gesuche um Nachzug von I. und A. würden Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) widersprechen. Klare Umstände, dass es D.B. und seiner Ehefrau in erster Linie um die Wiederherstellung des familiären Zusammenlebens gehe, seien nicht ersichtlich, zumal vorerst ein gestaffelter Nachzug der beiden Jugendlichen geplant gewesen sei.