Am 3. Dezember 2003 erhob D.B. gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 18. November 2003 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Er stellte das Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuch um Nachzug von A. sei zu entsprechen. Die Eingabe wurde im wesentlichen damit begründet, es gebe "gute Gründe" im Sinn der Rechtsprechung, weshalb die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst so spät hergestellt werden solle. Von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen könne keine Rede sein.