b) Mit Verfügung vom 18. November 2003 wies das Ausländeramt das Gesuch um Nachzug von A. B. ebenfalls ab, nachdem D.B. am 15. Oktober 2003 ein weiteres Mal Stellung genommen hatte. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das Gesuch um Nachzug von A. sei unter dem Druck des Verfahrens bezüglich ihres © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bruders eingereicht worden, weshalb es sich als rechtsmissbräuchlich erweise. Sodann würden keine überwiegenden familiären Interessen für eine Aenderung der ausländerrechtlichen Verhältnisse sprechen.