Gegen diesen Entscheid erhob D.B. am 24. Juni 2003 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Er beantragte, die Verfügung des Ausländeramtes vom 6. Juni 2003 sei aufzuheben und dem Gesuch um Nachzug von I. und A. sei zu entsprechen. Eventuell sei die Verfügung zu neuer Abklärung und neuer Verfügung zurückzuweisen. Zur Begründung machte D.B. im wesentlichen geltend, es gehe um eine Familienzusammenführung im klassischen Stil. Sodann habe er das Gesuch um Familiennachzug von I. am 30. Mai 2003 bezüglich A. ergänzt, weshalb auch darüber hätte befunden werden müssen.