a) Am 6. Juni 2003 lehnte es das Ausländeramt ab, I. B. im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Entscheid wurde im wesentlichen damit begründet, es gehe dem Gesuchsteller nicht in erster Linie um das familiäre Zusammenleben; vielmehr solle I. kurz vor Erreichen der Mündigkeit der Aufenthalt in der Schweiz und eine Arbeitsstelle unter Umgehung der Kontingentierungsvorschriften verschafft werden.