A. B. reiste am 15. September 1989, somit im Alter von rund drei Monaten, im Rahmen des Familiennachzugs erstmals in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die bis 30. Juni 1991 befristet war. Am 14. Februar 1991 teilte die Fremdenpolizei (heute Ausländeramt) D.B. mit, man habe festgestellt, dass A. wieder in ihre Heimat verbracht worden sei, weshalb in Erwägung gezogen werde, die Aufenthaltsbewilligung des Kindes und diejenige von M. B.-I. zu widerrufen. Am 25. März 1991 begründeten die Eltern die Rückkehr ihrer Tochter damit, in R. sei es schwierig, eine geeignete Wohnung zu finden. Dennoch sei beabsichtigt, A. im Mai