{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-31_2004-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4482&type=1563347022&cHash=b1fa160962928e9234f6d47791c2b8b6", "Checksum": "def3db958c62184b817c41ad72287681"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20). Es ist unglaubwürdig, wenn ein seit 1992 niedergelassener Ausländer geltend macht, ihm und seiner Ehefrau sei es in Ermangelung einer geeigneten Unterkunft erst jetzt möglich, die in den Jahren 1987 und 1989 geborenen Kinder in die Schweiz nachzuziehen (Verwaltungsgericht, B 2004/31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:26", "Checksum": "72ef0c9f82b492c0eb04ba1a09b24553", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20). Es ist unglaubwürdig, wenn ein seit 1992 niedergelassener Ausländer geltend macht, ihm und seiner Ehefrau sei es in Ermangelung einer geeigneten Unterkunft erst jetzt möglich, die in den Jahren 1987 und 1989 geborenen Kinder in die Schweiz nachzuziehen (Verwaltungsgericht, B 2004/31).\n\nsich indessen nicht leisten können, eine grössere Wohnung zu suchen bzw. an einen\nanderen Ort zu ziehen. Sodann gestalte sich die Wohnungssuche im Sarganserland\näusserst schwierig. Im Frühjahr 2003 hätten er und seine Ehefrau endlich eine 3-\nZimmer-Wohnung gefunden, weshalb vorab ein Gesuch um Nachzug von I. gestellt\nworden sei. Sie seien indessen zuversichtlich gewesen, in absehbarer Zeit eine 4-\nZimmer-Wohnung zu finden, wodurch es möglich würde, auch A. zu sich zu holen. Dies\nsei ihnen denn auch gelungen, weshalb nun genügend Raum zur Verfügung stehe, um\ndie Gesamtfamilie zusammenzuführen.\n\nOffen bleiben kann, ob sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Jahr 1992 in\neiner Notsituation befunden haben oder ob es ihnen aufgrund ihrer persönlichen\nVerhältnisse damals möglich gewesen wäre, das familiäre Zusammenleben mit ihren\nKindern in der Schweiz weiterzuführen. Demzufolge war die Vorinstanz auch nicht\ngehalten, in dieser Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen. Entgegen der Annahme\ndes Beschwerdeführers sind I. und A. indessen nicht vorübergehend zu ihren\nGrosseltern nach Serbien zurückgekehrt. Tatsache ist, dass sie seit nunmehr zwölf\nJahren dort leben und aufgewachsen sind. Der Beschwerdeführer begründet dies\ndamit, er und seine Ehefrau hätten erst per 31. März 2003 eine 3-Zimmer-Wohnung\ngefunden, die sie sich hätten leisten können und die es ihnen erlaubt habe, vorerst den\nNachzug ihres Sohnes zu beantragen. Es fehlen indessen nähere Angaben darüber, ob\nund wenn ja welche Anstrengungen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im\nVerlauf der Jahre (erfolglos) unternommen haben, um eine grössere Wohnung mieten\nzu können, wobei es ihnen entgegen ihrer Annahme zuzumuten gewesen wäre, nicht\nnur in R. selber, sondern auch in der näheren Umgebung nach einem geeigneten\nObjekt Ausschau zu halten. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang\neinzig einen Artikel im \"Sarganserländer\" vom 13. November 2003 ins Recht, aus dem\nhervorgeht, dass der Bestand der leer stehenden Wohnungen im Sarganserland von\nJahr zu Jahr zurückgeht und sich die Anzahl der leeren Wohnungen innert Jahresfrist\nfast halbiert hat. Damit ist indessen nicht dargetan, dass es dem Beschwerdeführer\nund seiner Ehefrau in Ermangelung einer geeigneten Unterkunft zu einem früheren\nZeitpunkt unmöglich gewesen wäre, mit ihren Kindern in R. und Umgebung in\nFamiliengemeinschaft zu leben. Nach der Eidgenössischen Leerwohnungszählung\nstanden in diesem Bereich (R., Mels, Pfäfers, Sargans) seit 1992 immer 4-Zimmer-\nWohnungen zur Verfügung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und seine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEhefrau zum Zeitpunkt, als der Artikel im \"Sarganserländer\" erschien, bereits eine 4-\nZimmer-Wohnung an der B-strasse 4 in R. bezogen hatten. Zu berücksichtigen ist in\ndiesem Zusammenhang sodann, dass der Beschwerdeführer dem Ausländeramt am\n30. Mai 2003 mitgeteilt hat, er und seine Ehefrau hätten unverhofft eine 4-Zimmer-\nWohnung gefunden, weshalb nun auch A. nach R. übersiedeln solle. Es war ihm somit\nmöglich, innert kurzer Zeit ein weiteres grösseres Mietobjekt zu finden. Weiter hat er in\nseinem Schreiben vom 30. April 2003 an das Ausländeramt bezüglich der\nUnterbringung seiner Tochter, die im Herbst 2004 in die Schweiz übersiedeln sollte,\nkeine Vorbehalte gemacht. Insgesamt ergibt sich demnach, dass der\nBeschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag, dass er und seine Ehefrau gute Gründe\nhatten, mit dem Nachzug der Kinder derart lange zuzuwarten.\n\n5./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, der\nBeschwerdeführer berufe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise darauf, ihm und seiner\nEhefrau sei es in Ermangelung einer geeigneten Unterkunft erst zum jetzigen Zeitpunkt\nmöglich, I. und A. nachzuziehen. Die gesamten Umstände lassen darauf schliessen,\ndass die Uebersiedlung der Kinder in die Schweiz aus wirtschaftlichen Gründen\nerfolgen soll, mit dem Zweck, ihnen hier ein Aufenthaltsrecht und damit bessere\nZukunftsperspektiven zu verschaffen. Demzufolge ist der Rekurs abzuweisen, zumal\nder Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Grosseltern in Serbien seien nicht mehr\nin der Lage, die mittlerweile fast siebzehn und fünfzehn Jahre alten Kinder zu betreuen.\nSodann können er und seine Ehefrau I. und A. in der Heimat finanziell unterstützen und\nden Kontakt zu ihnen weiterhin mit gegenseitigen Besuchsaufenthalten pflegen. Offen\nbleiben kann bei dieser Sachlage, ob eine Uebersiedlung in die Schweiz im\nwohlverstandenen Interesse der in Serbien aufgewachsenen Kinder läge, die versuchen\nmüssten, sich hier in einer sprachlich und kulturell völlig fremden Umgebung\neinzuleben.\n\nDem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu\nverrechnen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n"}