{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-31_2004-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4482&type=1563347022&cHash=b1fa160962928e9234f6d47791c2b8b6", "Checksum": "def3db958c62184b817c41ad72287681"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20). Es ist unglaubwürdig, wenn ein seit 1992 niedergelassener Ausländer geltend macht, ihm und seiner Ehefrau sei es in Ermangelung einer geeigneten Unterkunft erst jetzt möglich, die in den Jahren 1987 und 1989 geborenen Kinder in die Schweiz nachzuziehen (Verwaltungsgericht, B 2004/31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:26", "Checksum": "72ef0c9f82b492c0eb04ba1a09b24553", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20). Es ist unglaubwürdig, wenn ein seit 1992 niedergelassener Ausländer geltend macht, ihm und seiner Ehefrau sei es in Ermangelung einer geeigneten Unterkunft erst jetzt möglich, die in den Jahren 1987 und 1989 geborenen Kinder in die Schweiz nachzuziehen (Verwaltungsgericht, B 2004/31).\n\nderartige Ueberlegungen für die Einreichung des Gesuchs vom 3. März 2003\nausschlaggebend waren, spricht überdies, dass der Beschwerdeführer am 30. April\n2003 gegenüber dem Ausländeramt erklärt hat, A. werde bis zum Abschluss der\nobligatorischen Schulzeit im Herbst 2004 bei den Grosseltern in Serbien bleiben. Es sei\nindessen beabsichtigt, die Tochter im Herbst 2004 in die Schweiz nachzuziehen. Damit\nhat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass die Meinung bestand, nicht\nnur I., sondern auch A. erst in die Schweiz übersiedeln zu lassen, nachdem sie ihre\nAusbildung in der Heimat unter der Obhut der Grosseltern beendet hat. Es war ihm\ndemnach kein Anliegen, seine Kinder möglichst frühzeitig bei sich und seiner Ehefrau\naufzunehmen, damit sie bei ihren Eltern aufwachsen und sich hier sprachlich, kulturell\nund sozial integrieren können. Der Beschwerdeführer nahm sodann in Kauf, dass A.\nweiterhin von ihren Eltern und nun auch ihrem Bruder (falls dem Gesuch um Nachzug\nvon I. entsprochen worden wäre) getrennt in Serbien leben und erst im Alter von rund\n16 Jahren versuchen sollte, hier Fuss zu fassen und eine Erwerbstätigkeit zu finden.\nErst nachdem das Ausländeramt dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2003 zur Kenntnis\ngebracht hatte, das Gesuch um Nachzug von I. müsse auch deshalb abgewiesen\nwerden, weil beabsichtigt sei, lediglich eines der beiden Kinder in die Schweiz zu holen,\nhat der Beschwerdeführer am 30. Mai 2003 neu geltend gemacht, er und seine Ehefrau\nhätten A. ermöglichen wollen, die obligatorische Schulzeit in Serbien zu beenden. Aus\ndiesem Grund sei es ihre Absicht gewesen, vorerst nur I. in die Schweiz nachzuziehen,\nder dadurch auch in die Lage versetzt worden wäre, seiner Schwester beim Erlernen\nder deutschen Sprache behilflich zu sein. Sodann hätten er und seine Ehefrau seit über\ndrei Jahren erfolglos nach einer 4-Zimmer-Wohnung in R. gesucht. Unverhofft hätten\nsie nun eine geeignete Wohnung gefunden, die sie im Sommer 2003 beziehen könnten.\nDemzufolge könne auch A. in die Schweiz übersiedeln, welche die obligatorische\nSchulzeit in Serbien nicht beenden und in R. eingeschult werde. Unter den gegebenen\nUmständen hatte die Vorinstanz indessen berechtigten Grund zur Annahme, dass der\nBeschwerdeführer auf seine ursprünglich geäusserte Absicht bezüglich der\nLebensumstände seiner Tochter nur unter dem Druck des Verfahrens\nzurückgekommen ist und nicht aus der Ueberzeugung, das familiäre Zusammenleben\nder Gesamtfamilie müsse nun früher als vorerst geplant wiederhergestellt werden. Er\nverfolgte in erster Linie den Zweck, die vom Ausländeramt in Aussicht gestellte\nAbweisung des Gesuchs um Nachzug seines Sohnes abzuwenden. Die Vorinstanz ist\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndemnach zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer berufe sich in\nrechtsmissbräuchlicher Weise auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG.\n\nbb) Der Beschwerdeführer beruft sich indessen darauf, er und seine Ehefrau hätten\ngute Gründe gehabt, ihre Kinder nicht zu einem früheren Zeitpunkt erneut in die\nSchweiz nachzuziehen. I. und A. hätten zufolge einer Notlage (prekäre Arbeits- und\nWohnsituation), die nun nicht mehr bestehe, vorübergehend bei den Grosseltern in der\nHeimat verbleiben müssen.\n\nZutreffend ist, wie ausgeführt, dass I. und A. als Kleinkinder für kurze Zeit bei ihren\nEltern in R. gelebt haben und dass sie damals über eine Aufenthaltsbewilligung\nverfügten. Bereits im Mai/Juni 1992 kehrten die Kinder indessen in die Heimat zurück.\nEntgegen der Annahme des Beschwerdeführers begründet die Tatsache, dass I. und A.\nvor Jahren im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen zum \"Verbleib bei den Eltern\"\nwaren, indessen keinen Anspruch auf Erneuerung der Bewilligung (vgl. BGE 126 II 388;\nvgl. auch Uebesax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel, Genf, München 2002,\nRz. 5.146 mit Hinweisen). Sodann durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen,\nseine Kinder würden rund elf Jahre nach ihrer Uebersiedlung in die Heimat ohne\nweiteres erneut eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.\n\nWas seine persönlichen Lebensumstände anbetrifft, macht der Beschwerdeführer\ngeltend, der Verlust der Arbeitsstelle und die Kündigung der grossen Dienstwohnung\nhabe im Jahr 1992 dazu geführt, dass die Kinder nicht bei den Eltern in der Schweiz\nhätten bleiben können. Die Familie hätte in der kleinen, schattigen 2-Zimmer-Wohnung\nleben müssen, die ihm und seiner Ehefrau noch während der Kündigungsfrist\nangeboten worden sei. In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der\nVorinstanz vor, sie habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie es abgelehnt habe, von\nihm genannte Zeugen zu befragen, die über diese schwierigen Verhältnisse hätten\nAuskunft geben können. Weiter führt er aus, er sei in der Folge einige Monate\narbeitslos gewesen und habe darauf verzichtet, Arbeitslosengeld zu beziehen. Sodann\nseien er und seine Ehefrau hier bestens assimiliert und der deutschen Sprache\nmächtig. Sie seien im Sarganserland derart verwurzelt, dass es keinen anderen Ort\ngebe, wo sie leben und arbeiten möchten. Hinzu komme, dass nun auch die Ehefrau in\nR. wieder eine Stelle gefunden habe. Weil Sparen angesagt gewesen sei, hätten sie es\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}