{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-31_2004-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4482&type=1563347022&cHash=b1fa160962928e9234f6d47791c2b8b6", "Checksum": "def3db958c62184b817c41ad72287681"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20). Es ist unglaubwürdig, wenn ein seit 1992 niedergelassener Ausländer geltend macht, ihm und seiner Ehefrau sei es in Ermangelung einer geeigneten Unterkunft erst jetzt möglich, die in den Jahren 1987 und 1989 geborenen Kinder in die Schweiz nachzuziehen (Verwaltungsgericht, B 2004/31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:26", "Checksum": "72ef0c9f82b492c0eb04ba1a09b24553", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20). Es ist unglaubwürdig, wenn ein seit 1992 niedergelassener Ausländer geltend macht, ihm und seiner Ehefrau sei es in Ermangelung einer geeigneten Unterkunft erst jetzt möglich, die in den Jahren 1987 und 1989 geborenen Kinder in die Schweiz nachzuziehen (Verwaltungsgericht, B 2004/31).\n\neinen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen, möglich, ohne dass besondere\nstichhaltige Gründe die beabsichtigte Aenderung des Betreuungsverhältnisses\nrechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3\nANAG ist somit der Nachzug der gemeinsamen Kinder grundsätzlich jederzeit zulässig.\nVorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (vgl. BGE 129 II 14 mit Hinweis\nauf BGE 126 II 332). Dabei ist davon auszugehen, dass je länger mit dem Nachzug\nohne sachlichen Grund zugewartet wird und je näher das Alter des Kindes an der\nGrenze zur Mündigkeit liegt, desto weniger das familiäre Zusammenleben im\nVordergrund stehen dürfte, sondern vielmehr die Ansprüche von Art. 17 Abs. 2 Satz 3\nANAG zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (vgl. BGE\n126 II 333). So wird der Zweck, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen, dann\nnicht erreicht, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von\nseinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahrs in\ndie Schweiz holt. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn es gute Gründe gibt, aus\ndenen die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren hergestellt wird.\nSolche Gründe müssen sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Hat das Kind,\ndas nachgezogen werden soll, bereits einmal in der Schweiz mit einem gefestigten\nAufenthaltsrecht gelebt und ist es danach wieder definitiv in sein Heimatland\nzurückgekehrt, besteht eine gewisse Vermutung dafür, dass es den Beteiligten gar\nnicht um ein familiäres Zusammenleben geht. Die Möglichkeit dazu hätten sie jedenfalls\ngehabt und nicht genutzt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn klare Umstände\nersichtlich sind, welche diese Vermutung widerlegen (Urteil des Bundesgerichts vom\n15. September 1998 i.S. H. G.-R. und V. G.-R., 2A.247/1998, mit Hinweis auf BGE 119\nIb 81 E. 3a). Ein Rechtsmissbrauch liegt auch dann vor, wenn ausschliesslich oder\nüberwiegend wirtschaftliche Interessen für den Familiennachzug ausschlaggebend\nsind. Ob ein solcher Rechtsmissbrauch gegeben ist, kann in der Regel nur durch\nIndizien belegt werden (vgl. BGE 122 II 289 E. 2a/b).\n\nSodann verschafft der Familienschutz, der durch Art. 8 der Europäischen\nMenschenrechtskonvention (SR 0.101) gewährleistet ist, kein vorbehaltloses Recht auf\nNachzug von Kindern, namentlich dann nicht, wenn ein Ausländer selbst die\nEntscheidung getroffen hat, von seiner Familie getrennt in einem anderen Land zu\nleben (vgl. BGE 124 II 366 mit Hinweis auf BGE 122 II 385 E. 4b, 119 Ib 81 E. 4a und\n118 Ib 153 E. 2b).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer\nberufe sich bezüglich seiner Kinder in rechtsmissbräuchlicher Weise auf das\nNachzugsrecht nach Art. 17 Abs.2 Satz 3 ANAG.\n\naa) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit September\n1992 über die Niederlassungsbewilligung verfügen und dass sie seit diesem Zeitpunkt\neinen gesetzlichen Anspruch auf Nachzug ihrer Kinder haben. Sodann ist davon\nauszugehen, dass I. und A. bis zum Frühsommer des Jahres 1992 als Kleinkinder für\neinige Zeit mit einer Aufenthaltsbewilligung bei ihren Eltern in R. gelebt haben, dass sie\naber im Alter von rund fünf bzw. drei Jahren in ihr Heimatland zurückgekehrt und dort\nbei den Grosseltern aufgewachsen sind. Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer\nam 3. März 2003, somit rund elf Jahre später, vorerst das Gesuch gestellt hat, es sei\nder Nachzug seines Sohnes zu bewilligen. Die Tatsache allein, dass der\nBeschwerdeführer und seine Ehefrau während einer derart langen Zeit von ihren\nKindern getrennt gelebt haben bzw. dass I. und A. von den Grosseltern in ihrer Heimat\ngrossgezogen worden sind, stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sich der\nBeschwerdeführer aus sachfremden Motiven auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG beruft. An\ndieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer geltend\nmacht, er und seine Ehefrau würden mit ihren Kindern in dauerndem Kontakt stehen,\njede Minute an sie denken, und sie würden sich freuen, endlich mit ihnen\nzusammenleben zu können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer\noffensichtlich vorerst nicht die Absicht hatte, beide Kinder in die Schweiz nachfolgen zu\nlassen, was ebenfalls nicht dafür spricht, dass es ihm in erster Linie um das familiäre\nZusammenleben der Eltern mit ihren Kindern geht. Vielmehr hat er am 3. März 2003\nlediglich ein Gesuch um Nachzug seines Sohnes gestellt, mit der Begründung, dieser\nhabe seine obligatorische Schulzeit in Serbien beendet und werde nun in R. auf Kosten\nder Eltern die deutsche Sprache erlernen, um anschliessend eventuell im Gastgewerbe\nzu arbeiten. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem\nNachzug seines Sohnes zuwarten wollte, bis dieser die obligatorische Schulzeit in\nseiner Heimat beendet hat, ungeachtet dessen, dass dies ein Zusammenleben mit I. in\nder Schweiz verunmöglicht. Auch dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass es dem\nBeschwerdeführer und seiner Ehefrau vorab darum geht, seinem nunmehr rund 17-\njährigen Sohn unter Umgehung der Kontingentierungsvorschriften ein Aufenthaltsrecht\nin der Schweiz und damit bessere Zukunftsperspektiven zu verschaffen. Dafür, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}