{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-31_2004-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4482&type=1563347022&cHash=b1fa160962928e9234f6d47791c2b8b6", "Checksum": "def3db958c62184b817c41ad72287681"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20). Es ist unglaubwürdig, wenn ein seit 1992 niedergelassener Ausländer geltend macht, ihm und seiner Ehefrau sei es in Ermangelung einer geeigneten Unterkunft erst jetzt möglich, die in den Jahren 1987 und 1989 geborenen Kinder in die Schweiz nachzuziehen (Verwaltungsgericht, B 2004/31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:26", "Checksum": "72ef0c9f82b492c0eb04ba1a09b24553", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20). Es ist unglaubwürdig, wenn ein seit 1992 niedergelassener Ausländer geltend macht, ihm und seiner Ehefrau sei es in Ermangelung einer geeigneten Unterkunft erst jetzt möglich, die in den Jahren 1987 und 1989 geborenen Kinder in die Schweiz nachzuziehen (Verwaltungsgericht, B 2004/31).\n\nAm 3. Dezember 2003 erhob D.B. gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 18.\nNovember 2003 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Er stellte das\nRechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuch um Nachzug von A.\nsei zu entsprechen. Die Eingabe wurde im wesentlichen damit begründet, es gebe\n\"gute Gründe\" im Sinn der Rechtsprechung, weshalb die Familiengemeinschaft in der\nSchweiz erst so spät hergestellt werden solle. Von einem rechtsmissbräuchlichen\nVorgehen könne keine Rede sein.\n\nc) Am 9. Februar 2004 wies das Justiz- und Polizeidepartement die Rekurse von D.B.\nab. Es hielt dafür, die Gesuche um Nachzug von I. und A. würden Art. 17 Abs. 2 Satz 3\ndes Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20,\nabgekürzt ANAG) widersprechen. Klare Umstände, dass es D.B. und seiner Ehefrau in\nerster Linie um die Wiederherstellung des familiären Zusammenlebens gehe, seien\nnicht ersichtlich, zumal vorerst ein gestaffelter Nachzug der beiden Jugendlichen\ngeplant gewesen sei.\n\nC./ Mit Eingabe vom 23. Februar 2004 erhob D.B. gegen den Entscheid des Justiz- und\nPolizeidepartements vom 9. Februar 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er\nstellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das\nFamiliennachzugsgesuch für I. und A. sei gutzuheissen.\n\nDie Vorinstanz schloss am 1. April 2004 auf Abweisung der Beschwerde.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). D.B. ist\nzur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45\nAbs. 1 VRP). Die Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2004 entspricht zeitlich, formal\nund inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2./ Der Beschwerdeführer erklärt die Rekursschrift zum integrierenden Bestandteil der\nBeschwerde und verweist bezüglich der Gründe, die dazu geführt haben, dass I. und A.\nin die Heimat zurückgekehrt sind, auf eine Stellungnahme an das Ausländeramt. Nach\nständiger Rechtsprechung hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dass pauschal auf\nEingaben an Vorinstanzen verwiesen wird, da aus ihnen nicht hervorgeht, in welchen\nPunkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird. Ein pauschaler\nVerweis ist insbesondere auch deshalb unzulässig, weil die Kognition des\nVerwaltungsgerichts gegenüber jener der Rekursinstanz in der Regel eingeschränkt ist.\nEs ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in vorinstanzlichen Eingaben der\nBeteiligten nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig\nsein könnte (vgl. dazu Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen,\nSt. Gallen 2003, Rz. 921 mit Hinweisen).\n\n3./ Der Beschwerdeführer beantragt, er und seine Ehefrau seien zu den Umständen zu\nbefragen, die dazu geführt hätten, dass sie ihre Kinder im Jahr 1992 vorübergehend zu\nden Grosseltern hätten schicken müssen und bezüglich des Wohnungsmarktes in R.\nsei eine Expertise zu erstellen. Zutreffend ist, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör\ngebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind,\nes sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich\nuntauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2;\n117 Ia 268 E. 4b). Im vorliegenden Fall ergeben sich die rechtserheblichen Tatsachen\naus den Akten, weshalb auf die Abnahme der Beweise verzichtet werden kann.\n\n4./ a) Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren eines\nniedergelassenen Ausländers Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung,\nwenn sie mit ihren Eltern zusammenwohnen. Der Beschwerdeführer verfügt über die\nNiederlassungsbewilligung. Sodann sind I. und A. auch heute noch nicht 18 Jahre alt\n(vgl. dazu BGE 120 Ib 262 mit Hinweis auf BGE 118 Ib 153 E. 1b).\n\nZweck des sogenannten Familiennachzugs ist es, das Leben in der\nFamiliengemeinschaft zu ermöglichen. Angestrebt wird die rechtliche Absicherung des\nZusammenlebens der Gesamtfamilie. Verlangt wird ausdrücklich, dass die Kinder mit\nihren Eltern zusammenwohnen werden. Nach der Rechtsprechung ist der nachträgliche\nFamiliennachzug durch Eltern, die sich beide in der Schweiz niedergelassen haben und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}