{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-06-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-31_2004-06-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4482&type=1563347022&cHash=b1fa160962928e9234f6d47791c2b8b6", "Checksum": "def3db958c62184b817c41ad72287681"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20). Es ist unglaubwürdig, wenn ein seit 1992 niedergelassener Ausländer geltend macht, ihm und seiner Ehefrau sei es in Ermangelung einer geeigneten Unterkunft erst jetzt möglich, die in den Jahren 1987 und 1989 geborenen Kinder in die Schweiz nachzuziehen (Verwaltungsgericht, B 2004/31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:26", "Checksum": "72ef0c9f82b492c0eb04ba1a09b24553", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2004 B 2004/31\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20). Es ist unglaubwürdig, wenn ein seit 1992 niedergelassener Ausländer geltend macht, ihm und seiner Ehefrau sei es in Ermangelung einer geeigneten Unterkunft erst jetzt möglich, die in den Jahren 1987 und 1989 geborenen Kinder in die Schweiz nachzuziehen (Verwaltungsgericht, B 2004/31).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/31\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 10.06.2004\nEntscheiddatum: 10.06.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 10.06.2004\nAusländerrecht, Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20). Es ist\nunglaubwürdig, wenn ein seit 1992 niedergelassener Ausländer geltend\nmacht, ihm und seiner Ehefrau sei es in Ermangelung einer geeigneten\nUnterkunft erst jetzt möglich, die in den Jahren 1987 und 1989 geborenen\nKinder in die Schweiz nachzuziehen (Verwaltungsgericht, B 2004/31).\n\nAusländerrecht. Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG (SR 142.20). Es ist unglaubwürdig,\nwenn ein seit 1992 niedergelassener Ausländer geltend macht, ihm und seiner\nEhefrau sei es in Ermangelung einer geeigneten Unterkunft erst jetzt möglich, die\nin den Jahren 1987 und 1989 geborenen Kinder in die Schweiz nachzuziehen\n(Verwaltungsgericht, B 2004/31).\n\nUrteil vom 10. Juni 2004\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-\nSchillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nD.B.,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.oec. Alfred Paul Müller, Im Ochsenbrunnen 11, 7310\nBad Ragaz,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,\n\nOberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nFamiliennachzug von I. und A. B.\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ D.B., geboren am 12. Oktober 1960, Staatsangehöriger von Serbien und\nMontenegro, reiste am 17. Dezember 1985 in die Schweiz ein und verfügt über die\nNiederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau, M. B.-I., geboren am 6. Juni 1969, stammt\nebenfalls aus Serbien und Montenegro und reiste am 30. Mai 1986 in die Schweiz ein.\nAuch sie ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar B.-I. hat zwei\nKinder: I., geboren am 16. Juni 1987, und A., geboren am 17. Juni 1989. Beide Kinder\nwurden in ihrer Heimat geboren.\n\nA. B. reiste am 15. September 1989, somit im Alter von rund drei Monaten, im Rahmen\ndes Familiennachzugs erstmals in die Schweiz ein und erhielt eine\nAufenthaltsbewilligung, die bis 30. Juni 1991 befristet war. Am 14. Februar 1991 teilte\ndie Fremdenpolizei (heute Ausländeramt) D.B. mit, man habe festgestellt, dass A.\nwieder in ihre Heimat verbracht worden sei, weshalb in Erwägung gezogen werde, die\nAufenthaltsbewilligung des Kindes und diejenige von M. B.-I. zu widerrufen. Am 25.\nMärz 1991 begründeten die Eltern die Rückkehr ihrer Tochter damit, in R. sei es\nschwierig, eine geeignete Wohnung zu finden. Dennoch sei beabsichtigt, A. im Mai\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1991 wieder in die Schweiz zu holen. Am 7. Juni 1991 wurde A. beim Einwohneramt R.\nangemeldet und erhielt in der Folge erneut eine bis zum 30. Juni 1992 befristete\nAufenthaltsbewilligung. I. B. reiste am 4. September 1991, somit im Alter von gut vier\nJahren, erstmals zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt eine bis 30. Juni 1992\nbefristete Aufenthaltsbewilligung. Im Mai/Juni 1992 kehrten I. und A. in ihre Heimat\nzurück, wo sie, abgesehen von Besuchsaufenthalten bei den Eltern in der Schweiz,\nseither leben.\n\nB./ Am 3. März 2003 stellte D.B. beim Ausländeramt das Gesuch um Nachzug von I..\nAm 20. Mai 2003 teilte ihm das Ausländeramt mit, es sehe vor, das Gesuch\nabzuweisen, weil nicht das Zusammenleben der Gesamtfamilie im Vordergrund stehe.\nAm 30. Mai 2003 nahm D.B. Stellung und erklärte, er beabsichtige, auch A. in die\nSchweiz zu holen.\n\na) Am 6. Juni 2003 lehnte es das Ausländeramt ab, I. B. im Rahmen des\nFamiliennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Entscheid wurde im\nwesentlichen damit begründet, es gehe dem Gesuchsteller nicht in erster Linie um das\nfamiliäre Zusammenleben; vielmehr solle I. kurz vor Erreichen der Mündigkeit der\nAufenthalt in der Schweiz und eine Arbeitsstelle unter Umgehung der\nKontingentierungsvorschriften verschafft werden.\n\nGegen diesen Entscheid erhob D.B. am 24. Juni 2003 durch seinen Rechtsvertreter\nRekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Er beantragte, die Verfügung des\nAusländeramtes vom 6. Juni 2003 sei aufzuheben und dem Gesuch um Nachzug von I.\nund A. sei zu entsprechen. Eventuell sei die Verfügung zu neuer Abklärung und neuer\nVerfügung zurückzuweisen. Zur Begründung machte D.B. im wesentlichen geltend, es\ngehe um eine Familienzusammenführung im klassischen Stil. Sodann habe er das\nGesuch um Familiennachzug von I. am 30. Mai 2003 bezüglich A. ergänzt, weshalb\nauch darüber hätte befunden werden müssen.\n\nb) Mit Verfügung vom 18. November 2003 wies das Ausländeramt das Gesuch um\nNachzug von A. B. ebenfalls ab, nachdem D.B. am 15. Oktober 2003 ein weiteres Mal\nStellung genommen hatte. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das\nGesuch um Nachzug von A. sei unter dem Druck des Verfahrens bezüglich ihres\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBruders eingereicht worden, weshalb es sich als rechtsmissbräuchlich erweise.\nSodann würden keine überwiegenden familiären Interessen für eine Aenderung der\nausländerrechtlichen Verhältnisse sprechen.\n\n"}