Ausseramtliche Kosten sind bei einer hälftigen Auflage der amtlichen Kosten nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP; GVP 1983 Nr. 56). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Erziehungsrates vom 24. Januar 2004 aufgehoben. 2./ Die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an den Erziehungsrat zurückgewiesen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen je zur Hälfte zulasten des Staates und der Beschwerdeführerin. Auf die Erhebung wird verzichtet. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.