des Erziehungsrates vom 21. Januar 2004 aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an den Erziehungsrat zurückzuweisen. 3./ Der Ausgang des Verfahrens entspricht einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde, da dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich entsprochen wird. Folglich sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Staat und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf ihre Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).