d) Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass aufgrund der Diplome als Primarlehrer und der Schweizerischen Weiterbildung von Lehrkräften in Berufswahlvorbereitung sowie der langjährigen Unterrichtserfahrung als Oberstufenlehrkraft und als Fachlehrer Berufswahl die vom Erziehungsrat angeführten Gründe nicht genügen, um eine Anerkennung der Wahlfähigkeit als Fachlehrkraft Berufswahl zu verweigern. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte