Nicht schlüssig ist schliesslich auch, weshalb die Berufserfahrung von H.K. als Lehrer am 10. Schuljahr lediglich soweit berücksichtigt wird, als sie nach dem Erwerb des Diploms als Fachlehrkraft Berufswahlvorbereitung erworben wurde. Die Berufserfahrung wird beim Fehlen bestimmter Ausweise als zusätzliches qualifizierendes Element in Betracht gezogen. Diesbezüglich ist es nicht einsichtig, weshalb Berufserfahrung lediglich beim Inhaber eines Diploms für den ausgeübten Unterricht berücksichtigt wird, beim Inhaber eines stufenfremden Lehrdiploms hingegen nicht.