Hinzu kommt, dass die absolvierte Weiterbildung in der Regel nur für Inhaber der Lehrbefähigung auf der Sekundarstufe I oder II offen steht und Inhaber anderer Lehrdiplome nur in Ausnahmefällen aufgrund eines Entscheids der Aufsichtskommission zugelassen werden (vgl. die Anforderungen für die Zulassung zum Lehrgang, in: www.w-a-b.ch). Beim Beschwerdebeteiligten waren diese ausnahmsweisen Zulassungsvoraussetzungen offenbar erfüllt. Im weiteren ist die langjährige Unterrichtserfahrung auf der Oberstufe einerseits und auf der Berufswahlstufe anderseits zu berücksichtigen.