Ausweis eines Fachlehrers Berufswahl gleichwertig ist. Diesbezüglich vermögen die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdevernehmlassung nicht vollends zu überzeugen. Zwar werden die Unterschiede der Ausbildung von H.K. zur Reallehrerausbildung ausführlich dargelegt. Nicht gewürdigt wird aber, dass die zusätzliche Ausbildung von H.K. offenbar spezifisch auf die Fachausbildung des zehnten Schuljahres zugeschnitten ist. Jedenfalls ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern die Ausbildung und Berufserfahrung von H.K. gegenüber einer Reallehrerausbildung für den Unterricht im zehnten Schuljahr nicht als gleichwertig einzustufen ist.