Es ist unbestritten, dass der Studiengang für die Reallehrerausbildung von Primarlehrkräften hinsichtlich Dauer, Intensität und Inhalt nicht identisch ist mit der vom Beschwerdebeteiligten absolvierten Ausbildung. Dies allein ist aber wie erwähnt nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob der Ausweis des Beschwerdebeteiligten dem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte