Der Erziehungsrat bringt denn auch keine Gründe vor, inwiefern eine Besoldung einer Lehrkraft als Fachlehrer Berufswahl im zehnten Schuljahr geringer sein soll als die Besoldung eines Reallehrers mit einer Klasse im siebten bis neunten Schuljahr. Der Beschwerdebeteiligte erteilt somit höher besoldeten Unterricht, als es der Wahlfähigkeit aufgrund seines Primarlehrerdiploms entspricht.