Aus der Begründung der erziehungsrätlichen Verfügung, wonach die Ausbildung von H.K. von der Dauer und Intensität her gesehen nicht vergleichbar mit dem Reallehrerdiplom sei, obwohl sie lohnmässig einander gleichstehen würden, geht hervor, dass in der Praxis offenbar Lehrkräfte mit Wahlfähigkeit als Fachlehrkraft Berufswahl gleich besoldet werden wie Reallehrer. Der Erziehungsrat bringt denn auch keine Gründe vor, inwiefern eine Besoldung einer Lehrkraft als Fachlehrer Berufswahl im zehnten Schuljahr geringer sein soll als die Besoldung eines Reallehrers mit einer Klasse im siebten bis neunten Schuljahr.