b) H.K. unterrichtet seit Beginn des Schuljahres 1998/99 im freiwilligen zehnten Schuljahr. Diese Unterrichtstätigkeit wird vom Erziehungsrat als Tätigkeit einer Fachlehrkraft eingestuft. Nach Art. 3 des Gesetzes über die Besoldung der Volksschullehrer (sGS 213.51) regelt die Regierung durch Verordnung die Gehaltseinstufung von Fachlehrern. Eine solche Verordnung mit konkreten Einstufungen für Fachlehrkräfte erging bislang jedoch nicht. Die Verordnung über das Dienstverhältnis der Volksschul-Lehrkräfte (sGS 213.14, abgekürzt VDL) enthält lediglich allgemeine Bestimmungen über die Besoldung bei nicht spezifischer