Vielmehr sei darzulegen, welche methodisch-didaktischen Belange massgebend seien, inwiefern sich diese auf den verschiedenen Schultypen unterscheiden würden und weshalb die betroffene Lehrkraft trotz der angeführten besonderen Umstände den Anforderungen der beantragten Wahlfähigkeitsstufe nicht genüge. Das Gesetz bestimme ausdrücklich, dass die Gleichwertigkeit massgebend sei, was bedeute, dass die formalen Unterschiede nicht zum allgemein gültigen Massstab gemacht werden dürften, sondern die materiellen Unterschiede zu berücksichtigen und zu gewichten seien.