Insbesondere genüge auch die Verweisung auf verschiedene methodisch- didaktische Belange beim Unterricht an verschiedenen Schultypen nicht. Vielmehr sei darzulegen, welche methodisch-didaktischen Belange massgebend seien, inwiefern sich diese auf den verschiedenen Schultypen unterscheiden würden und weshalb die betroffene Lehrkraft trotz der angeführten besonderen Umstände den Anforderungen der beantragten Wahlfähigkeitsstufe nicht genüge.