a) Das Verwaltungsgericht hat im zitierten Urteil vom 20. August 1996 i.S. Schulgemeinde L. ausführlich die Anforderungen umschrieben, die an die Begründung eines Entscheides des Erziehungsrates über die Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 VSG gestellt werden. Es erwog insbesondere, die Gleichwertigkeit könne nicht allein aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungen verneint werden. Insbesondere genüge auch die Verweisung auf verschiedene methodisch- didaktische Belange beim Unterricht an verschiedenen Schultypen nicht.