© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Nach Art. 60 Abs. 1 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, abgekürzt VSG) ist wahlfähig, wer ein st. gallisches oder ein anderes vom Staat anerkanntes Lehrdiplom oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt. Der Erziehungsrat entscheidet über die Gleichwertigkeit.