1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Eine Schulgemeinde ist nach der Rechtsprechung legitimiert, gegen eine Verfügung des Erziehungsrates über eine vom Schulrat beantragte Wahlfähigkeit Beschwerde zu erheben (VerwGE vom 20. August 1996 i.S. Schulgemeinde L.). Die Beschwerdeerklärung vom 13. Februar 2004 und deren Ergänzung vom 12. März 2004 wurden rechtzeitig eingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.