Der Erziehungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. März 2004 die Abweisung der Beschwerde. Er macht geltend, die Ausbildung zur Fachlehrkraft Berufswahl unterscheide sich hinsichtlich Dauer, Intensität und Inhalt von derjenigen zum Reallehrer. Diese dauere drei Semester als Vollzeitstudium. Die Ausbildung zur Fachlehrkraft Berufswahl hingegen gleiche einem Nachdiplomstudium. Die geforderte fünfjährige Unterrichtspraxis solle im vorliegenden Fall die fehlende Aequivalenz der Ausbildung aufwiegen. Darüber wird in Erwägung gezogen: