Der Unterricht vermittle vertiefte Kenntnisse in den für den Berufswahlunterricht relevanten Fächern. Es sei nicht einzusehen, weshalb das geringfügige Ungleichgewicht durch eine künftig noch zu holende Berufserfahrung aufgewogen werden solle. Der Gesuchsteller könne bereits fünfeinhalb Jahre Unterrichtserfahrung als Berufswahllehrer vorweisen. Er erfülle damit den geforderten Zeitraum bereits heute. Dass davon rund drei Jahre in die Zeit vor der Diplomierung in der Weiterbildung gefallen seien, spiele keine Rolle.