zur umgehenden Erteilung der Wahlfähigkeit von H.K. als Fachlehrkraft Berufswahlvorbereitung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, der Schulrat verkenne nicht, dass die von H.K. absolvierte Ausbildung in bezug auf Dauer und Intensität das Reallehrer-Ausbildungsniveau nicht ganz erreiche. Die Weiterbildung zeichne sich indessen durch eine hohe Konzentration der Stoffvermittlung aus. Der Unterricht vermittle vertiefte Kenntnisse in den für den Berufswahlunterricht relevanten Fächern.