{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-28_2004-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4479&type=1563347022&cHash=99f9e3e19052703ea5d63ab303add401", "Checksum": "115f91c7a086eebd644c0f6e127e23f8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschulgesetz, Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsausweisen (Art. 60 Abs. 1 VSG (sGS 213.1). Aufhebung einer Verfügung des Erziehungsrates, der die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Ausweises eines Primarlehrers mit zusätzlicher Ausbildung mit dem Ausweis einer Fachlehrkraft Berufswahl verweigerte; Rückweisung zur neuen Beurteilung und Entscheidung (Verwaltungsgericht, B 2004/28)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:03", "Checksum": "63f5af01e8db6570f851f5be7fd04565", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/28\nRegeste:\nVolksschulgesetz, Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsausweisen (Art. 60 Abs. 1 VSG (sGS 213.1). Aufhebung einer Verfügung des Erziehungsrates, der die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Ausweises eines Primarlehrers mit zusätzlicher Ausbildung mit dem Ausweis einer Fachlehrkraft Berufswahl verweigerte; Rückweisung zur neuen Beurteilung und Entscheidung (Verwaltungsgericht, B 2004/28).\n\nEs ist unbestritten, dass der Studiengang für die Reallehrerausbildung von\nPrimarlehrkräften hinsichtlich Dauer, Intensität und Inhalt nicht identisch ist mit der vom\nBeschwerdebeteiligten absolvierten Ausbildung. Dies allein ist aber wie erwähnt nicht\nausschlaggebend. Entscheidend ist, ob der Ausweis des Beschwerdebeteiligten dem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusweis eines Fachlehrers Berufswahl gleichwertig ist. Diesbezüglich vermögen die\nAusführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdevernehmlassung\nnicht vollends zu überzeugen. Zwar werden die Unterschiede der Ausbildung von H.K.\nzur Reallehrerausbildung ausführlich dargelegt. Nicht gewürdigt wird aber, dass die\nzusätzliche Ausbildung von H.K. offenbar spezifisch auf die Fachausbildung des\nzehnten Schuljahres zugeschnitten ist. Jedenfalls ist nicht ohne weiteres\nnachvollziehbar, inwiefern die Ausbildung und Berufserfahrung von H.K. gegenüber\neiner Reallehrerausbildung für den Unterricht im zehnten Schuljahr nicht als\ngleichwertig einzustufen ist.\n\nHinzu kommt, dass die absolvierte Weiterbildung in der Regel nur für Inhaber der\nLehrbefähigung auf der Sekundarstufe I oder II offen steht und Inhaber anderer\nLehrdiplome nur in Ausnahmefällen aufgrund eines Entscheids der\nAufsichtskommission zugelassen werden (vgl. die Anforderungen für die Zulassung\nzum Lehrgang, in: www.w-a-b.ch). Beim Beschwerdebeteiligten waren diese\nausnahmsweisen Zulassungsvoraussetzungen offenbar erfüllt. Im weiteren ist die\nlangjährige Unterrichtserfahrung auf der Oberstufe einerseits und auf der\nBerufswahlstufe anderseits zu berücksichtigen.\n\nNicht schlüssig ist schliesslich auch, weshalb die Berufserfahrung von H.K. als Lehrer\nam 10. Schuljahr lediglich soweit berücksichtigt wird, als sie nach dem Erwerb des\nDiploms als Fachlehrkraft Berufswahlvorbereitung erworben wurde. Die\nBerufserfahrung wird beim Fehlen bestimmter Ausweise als zusätzliches\nqualifizierendes Element in Betracht gezogen. Diesbezüglich ist es nicht einsichtig,\nweshalb Berufserfahrung lediglich beim Inhaber eines Diploms für den ausgeübten\nUnterricht berücksichtigt wird, beim Inhaber eines stufenfremden Lehrdiploms\nhingegen nicht.\n\nd) Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass\naufgrund der Diplome als Primarlehrer und der Schweizerischen Weiterbildung von\nLehrkräften in Berufswahlvorbereitung sowie der langjährigen Unterrichtserfahrung als\nOberstufenlehrkraft und als Fachlehrer Berufswahl die vom Erziehungsrat angeführten\nGründe nicht genügen, um eine Anerkennung der Wahlfähigkeit als Fachlehrkraft\nBerufswahl zu verweigern. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Erziehungsrates vom 21. Januar 2004 aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur neuen\nBeurteilung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an den\nErziehungsrat zurückzuweisen.\n\n3./ Der Ausgang des Verfahrens entspricht einer teilweisen Gutheissung der\nBeschwerde, da dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich\nentsprochen wird. Folglich sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur\nHälfte dem Staat und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS\n941.12). Auf ihre Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nAusseramtliche Kosten sind bei einer hälftigen Auflage der amtlichen Kosten nicht zu\nentschädigen (Art. 98bis VRP; GVP 1983 Nr. 56).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des\nErziehungsrates vom 24. Januar 2004 aufgehoben.\n\n2./ Die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zur\nneuen Entscheidung an den Erziehungsrat zurückgewiesen.\n\n3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen je zur\nHälfte zulasten des Staates und der Beschwerdeführerin. Auf die Erhebung wird\nverzichtet.\n\n4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n– die Vorinstanz\n\n– den Beschwerdebeteiligten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}