{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-28_2004-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4479&type=1563347022&cHash=99f9e3e19052703ea5d63ab303add401", "Checksum": "115f91c7a086eebd644c0f6e127e23f8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschulgesetz, Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsausweisen (Art. 60 Abs. 1 VSG (sGS 213.1). Aufhebung einer Verfügung des Erziehungsrates, der die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Ausweises eines Primarlehrers mit zusätzlicher Ausbildung mit dem Ausweis einer Fachlehrkraft Berufswahl verweigerte; Rückweisung zur neuen Beurteilung und Entscheidung (Verwaltungsgericht, B 2004/28)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:03", "Checksum": "63f5af01e8db6570f851f5be7fd04565", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/28\nRegeste:\nVolksschulgesetz, Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsausweisen (Art. 60 Abs. 1 VSG (sGS 213.1). Aufhebung einer Verfügung des Erziehungsrates, der die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Ausweises eines Primarlehrers mit zusätzlicher Ausbildung mit dem Ausweis einer Fachlehrkraft Berufswahl verweigerte; Rückweisung zur neuen Beurteilung und Entscheidung (Verwaltungsgericht, B 2004/28).\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Eine\nSchulgemeinde ist nach der Rechtsprechung legitimiert, gegen eine Verfügung des\nErziehungsrates über eine vom Schulrat beantragte Wahlfähigkeit Beschwerde zu\nerheben (VerwGE vom 20. August 1996 i.S. Schulgemeinde L.). Die\nBeschwerdeerklärung vom 13. Februar 2004 und deren Ergänzung vom 12. März 2004\nwurden rechtzeitig eingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2\nVRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2./ Nach Art. 60 Abs. 1 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, abgekürzt VSG) ist\nwahlfähig, wer ein st. gallisches oder ein anderes vom Staat anerkanntes Lehrdiplom\noder einen gleichwertigen Ausweis besitzt. Der Erziehungsrat entscheidet über die\nGleichwertigkeit.\n\na) Das Verwaltungsgericht hat im zitierten Urteil vom 20. August 1996 i.S.\nSchulgemeinde L. ausführlich die Anforderungen umschrieben, die an die Begründung\neines Entscheides des Erziehungsrates über die Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 60\nAbs. 1 VSG gestellt werden. Es erwog insbesondere, die Gleichwertigkeit könne nicht\nallein aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungen verneint werden. Insbesondere\ngenüge auch die Verweisung auf verschiedene methodisch- didaktische Belange beim\nUnterricht an verschiedenen Schultypen nicht. Vielmehr sei darzulegen, welche\nmethodisch-didaktischen Belange massgebend seien, inwiefern sich diese auf den\nverschiedenen Schultypen unterscheiden würden und weshalb die betroffene Lehrkraft\ntrotz der angeführten besonderen Umstände den Anforderungen der beantragten\nWahlfähigkeitsstufe nicht genüge. Das Gesetz bestimme ausdrücklich, dass die\nGleichwertigkeit massgebend sei, was bedeute, dass die formalen Unterschiede nicht\nzum allgemein gültigen Massstab gemacht werden dürften, sondern die materiellen\nUnterschiede zu berücksichtigen und zu gewichten seien.\n\nInwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides den dargelegten\nAnforderungen entspricht, ist fraglich. Der Erziehungsrat hielt im wesentlichen fest, die\nAusbildung von H.K. sei von der Dauer und Intensität her gesehen nicht vergleichbar\nmit dem Reallehrerdiplom, obwohl sie lohnmässig einander gleichstehen würden. Wie\nes sich damit verhält, kann indessen offenbleiben.\n\nb) H.K. unterrichtet seit Beginn des Schuljahres 1998/99 im freiwilligen zehnten\nSchuljahr. Diese Unterrichtstätigkeit wird vom Erziehungsrat als Tätigkeit einer\nFachlehrkraft eingestuft. Nach Art. 3 des Gesetzes über die Besoldung der\nVolksschullehrer (sGS 213.51) regelt die Regierung durch Verordnung die\nGehaltseinstufung von Fachlehrern. Eine solche Verordnung mit konkreten\nEinstufungen für Fachlehrkräfte erging bislang jedoch nicht. Die Verordnung über das\nDienstverhältnis der Volksschul-Lehrkräfte (sGS 213.14, abgekürzt VDL) enthält\nlediglich allgemeine Bestimmungen über die Besoldung bei nicht spezifischer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWahlfähigkeit und bei Fachunterricht. Art. 17 Abs. 1 lit. a VDL bestimmt, dass die\nLehrkraft, die höher besoldeten Unterricht erteilt, als es der Wahlfähigkeit entspricht,\ndie Besoldung der Klasse A 1 für den erteilten Unterricht erhält. Art. 18 Abs. 1 lit. a VDL\nbestimmt, dass die Lehrkraft, die Fachunterricht mit Wahlfähigkeit für das Fach erteilt,\ndie Besoldung wie die wahlfähige Klassen-Lehrkraft erhält. Lehrkräfte ohne\nWahlfähigkeit erhalten die Besoldung der Klasse A 1 nach lit. a ohne 13. Monatsgehalt\n(Art. 18 Abs. 1 lit. b VDL).\n\nAus der Begründung der erziehungsrätlichen Verfügung, wonach die Ausbildung von\nH.K. von der Dauer und Intensität her gesehen nicht vergleichbar mit dem\nReallehrerdiplom sei, obwohl sie lohnmässig einander gleichstehen würden, geht\nhervor, dass in der Praxis offenbar Lehrkräfte mit Wahlfähigkeit als Fachlehrkraft\nBerufswahl gleich besoldet werden wie Reallehrer. Der Erziehungsrat bringt denn auch\nkeine Gründe vor, inwiefern eine Besoldung einer Lehrkraft als Fachlehrer Berufswahl\nim zehnten Schuljahr geringer sein soll als die Besoldung eines Reallehrers mit einer\nKlasse im siebten bis neunten Schuljahr. Der Beschwerdebeteiligte erteilt somit höher\nbesoldeten Unterricht, als es der Wahlfähigkeit aufgrund seines Primarlehrerdiploms\nentspricht.\n\nc) Anforderungen an die Wahlfähigkeit als Fachlehrkraft Berufswahl werden in den\neinschlägigen Erlassen nicht umschrieben. Die Verfahrensbeteiligten gehen\nunbestrittenermassen davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der\nWahlfähigkeit als Fachlehrkraft die Fachkompetenz sowie die Fachdidaktik oder\nlangjährige Unterrichtserfahrung sind.\n\nH.K. verfügt über eine Berufsausbildung als Chemielaborant, über das\nPrimarlehrerdiplom und über 27 Jahre Unterrichtserfahrung, wovon acht Jahre an der\nOberstufe und über fünf Jahre als Fachlehrer Berufswahl, sowie über eine besondere\nAusbildung für die von ihm ausgeübte Fachlehrertätigkeit.\n\n"}