{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-28_2004-05-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4479&type=1563347022&cHash=99f9e3e19052703ea5d63ab303add401", "Checksum": "115f91c7a086eebd644c0f6e127e23f8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschulgesetz, Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsausweisen (Art. 60 Abs. 1 VSG (sGS 213.1). Aufhebung einer Verfügung des Erziehungsrates, der die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Ausweises eines Primarlehrers mit zusätzlicher Ausbildung mit dem Ausweis einer Fachlehrkraft Berufswahl verweigerte; Rückweisung zur neuen Beurteilung und Entscheidung (Verwaltungsgericht, B 2004/28)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:03", "Checksum": "63f5af01e8db6570f851f5be7fd04565", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 18.05.2004 B 2004/28\nRegeste:\nVolksschulgesetz, Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsausweisen (Art. 60 Abs. 1 VSG (sGS 213.1). Aufhebung einer Verfügung des Erziehungsrates, der die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Ausweises eines Primarlehrers mit zusätzlicher Ausbildung mit dem Ausweis einer Fachlehrkraft Berufswahl verweigerte; Rückweisung zur neuen Beurteilung und Entscheidung (Verwaltungsgericht, B 2004/28).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/28\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 18.05.2004\nEntscheiddatum: 18.05.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 18.05.2004\nVolksschulgesetz, Anerkennung der Gleichwertigkeit von\nAusbildungsausweisen (Art. 60 Abs. 1 VSG (sGS 213.1). Aufhebung einer\nVerfügung des Erziehungsrates, der die Anerkennung der Gleichwertigkeit\ndes Ausweises eines Primarlehrers mit zusätzlicher Ausbildung mit dem\nAusweis einer Fachlehrkraft Berufswahl verweigerte; Rückweisung zur\nneuen Beurteilung und Entscheidung (Verwaltungsgericht, B 2004/28).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nSchulgemeinde B.,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nErziehungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nH.K.,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdebeteiligter,\n\nbetreffend\n\nWahlfähigkeit als Fachlehrkraft Berufswahl\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ H.K., geb. 1948, absolvierte eine Berufslehre als Chemielaborant. 1976 erlangte er\ndas Primarlehrerpatent des Kantons St. Gallen. Von 1976 bis 1984 unterrichtete er die\nsechste bis achte Klasse in S. Von 1984 bis 1998 war er als Mittelstufenlehrer in S.\ntätig. Seit Beginn des Schuljahres 1998/99 ist H.K. im freiwilligen zehnten Schuljahr in\nB. tätig und unterrichtet dort ein Vollpensum. Im April 2002 erwarb H.K. das Diplom der\nSchweizerischen Weiterbildung von Lehrkräften in Berufswahlvorbereitung.\n\nAm 16. April 2003 ersuchte der Schulrat B. den Erziehungsrat um Anerkennung der\nWahlfähigkeit von H.K. als Fachlehrkraft Berufswahl. In der Folge reichte der Schulrat\nauf Begehren des Erziehungsrates Visitationsberichte des Bezirksschulrates W. sowie\ndes Schulrates B. ein. In diesen Berichten wird der Unterricht von H.K. positiv beurteilt.\n\nDer Erziehungsrat entschied am 21. Januar 2004 über das Gesuch. Er hielt fest, die\nVoraussetzungen für die Erteilung der Wahlfähigkeit als Fachlehrkraft\nBerufswahlvorbereitung seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Die Ausbildung\nvon H.K. sei von der Dauer und Intensität her gesehen nicht vergleichbar mit dem\nReallehrerdiplom, obwohl diese lohnmässig einander gleichstünden. Als diplomierte\nFachlehrkraft für Berufswahl stehe H.K. im zweiten Unterrichtsjahr. Der Erziehungsrat\nerachte es als Voraussetzung für die Erteilung der Wahlfähigkeit, dass der\nGesuchsteller fünf Jahre Unterrichtserfahrung als diplomierte Fachlehrkraft Berufswahl\nvorweisen könne, was bedeute, dass er sein Gesuch nach Ablauf dieser Frist\nfrühestens auf Beginn des Schuljahres 2007/08 erneut einreichen könne.\n\nB./ Mit Eingaben vom 13. Februar und 12. März 2004 erhob der Schulrat B.\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung des\nErziehungsrates vom 21. Januar 2004 sei aufzuheben und es sei H.K. die Wahlfähigkeit\nals Fachlehrkraft Berufswahlvorbereitung zu erteilen, eventuell sei die Angelegenheit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzur umgehenden Erteilung der Wahlfähigkeit von H.K. als Fachlehrkraft\nBerufswahlvorbereitung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, der Schulrat\nverkenne nicht, dass die von H.K. absolvierte Ausbildung in bezug auf Dauer und\nIntensität das Reallehrer-Ausbildungsniveau nicht ganz erreiche. Die Weiterbildung\nzeichne sich indessen durch eine hohe Konzentration der Stoffvermittlung aus. Der\nUnterricht vermittle vertiefte Kenntnisse in den für den Berufswahlunterricht relevanten\nFächern. Es sei nicht einzusehen, weshalb das geringfügige Ungleichgewicht durch\neine künftig noch zu holende Berufserfahrung aufgewogen werden solle. Der\nGesuchsteller könne bereits fünfeinhalb Jahre Unterrichtserfahrung als\nBerufswahllehrer vorweisen. Er erfülle damit den geforderten Zeitraum bereits heute.\nDass davon rund drei Jahre in die Zeit vor der Diplomierung in der Weiterbildung\ngefallen seien, spiele keine Rolle.\n\nDer Erziehungsrat beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. März 2004 die\nAbweisung der Beschwerde. Er macht geltend, die Ausbildung zur Fachlehrkraft\nBerufswahl unterscheide sich hinsichtlich Dauer, Intensität und Inhalt von derjenigen\nzum Reallehrer. Diese dauere drei Semester als Vollzeitstudium. Die Ausbildung zur\nFachlehrkraft Berufswahl hingegen gleiche einem Nachdiplomstudium. Die geforderte\nfünfjährige Unterrichtspraxis solle im vorliegenden Fall die fehlende Aequivalenz der\nAusbildung aufwiegen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n"}