Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. S. – die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte